Nachdem Carl Lehnemann nun hier um Ertheilung der Conzession zur Ertheilung eines Commissions- und Adreßbüreau eingekommen ist, wird an die Versammlung die Frage gerichtet, ob die Nothwendigkeit und Nützlichkeit zu einer derartigen Conzessionirung anerkannt werden könne.
Die Versammlung entscheidet sich durch Majorität für Verneinung.
actum ut supra