Band 52: Eintrag vom  20. August 1860 (Nr. 689)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
3. Erlaß eines neuen Einzugsgelder-Reglements.

Der Vorsitzende Bürgermeister trägt vor, daß durch das Gesetz über das städtische Einzugsgeld vom 14. Mai 1860 das hiesige Einzugsgelder-Reglement vom 3. September 1856 einer Modifikation bedürfe. Derselbe legte demnach ein anderweitig aufgestelltes Reglement vor, wornach das bisherige Einzugsgeld von 15 Thlr. auf den nunmehr gesetzlichen Maximalsatz von 10 Thlr. ermäßigt worden.

Stadtrath genehmigte das vorgelegte neue Reglement, wobei hinsichtlich des angenommenen Maximalsatzes von 10 Thlr. bemerkt wird, daß solcher mit Rücksicht auf die den hiesigen Einwohnern durch das vorhandene bedeutende Gemeinden Patrimonial-Vermögen und die vorhandenen öffentlichen Anstalten gewährten erheblichen Vortheile hier angemessen erscheint. Von Einführung eines Bürgerrechtgeldes wurde Abstand genommen. actum ut supra