Eintrag 6617. August 1857 Ein vorgetragenes Gesuch der Pumpennachbarschaft im Glockhammerum Bewilligung eines
städtischen Zuschusses zu den Kosten der
Reparatur ihrer Pumpe gab zunächst Veranlassung zu dem
Beschlusse, daß grundsätzlich nur Zuschüsse zu neuen eisernen
Nachbarschafts-Pumpen, wobei gleichzeitig die Brunnen vertieft
werden, bewilligt werden sollen, und daß Zuschüsse zu den
Kosten für Pumpen-Reparaturen nur ausnahmsweise bei
anerkannter Dürftigkeit der gesammten Nachbarschaft zu
bewilligen seien. Auf dem Antrag der Commission wurde
hierauf das Gesuch der Nachbarschaft im Glockhammer abgelehnt. Actum ut supra...
Eintrag 6717. August 1857 Auf den Vorschlag der Commission beschloß die Stadtverord-
neten-Versammlung, der Nachbarschaft auf dem Büchelund seiner am Niederthore, jeder
einen städtischen Zuschuß von 25 Thlr.
zu den Kosten einer neuen eisernen Pumpe unter dem
Vorbehalt zuzuerkennen, daß die Brunnen angemessen ver-
tieft, und die neuen Pumpen auf den Trottoirs der Straße
errichtet werden. Die Auszahlung soll erst nach Vorlegung
von bauamtlichen Attesten über gute und vorschriftsmäßige
Ausführung erfolgen. Actum ut supra...
Eintrag 6817. August 1857 Nachdem der Stadtverordneten-Versammlung heute Mittheilung
über den ermittelten Werth des Schlachthaus-Geländes nebst dem
dahintergelegenen Garten behufs königlicher Überlassung an das
Alexianerkloster geschehen, äußerte dieselbe, daß das genannte
Kloster befragt werden möge, ob es für das Schlachthaus-
Gebäude excl der Aufseherwohnung und für den besagten
Garten mindestens eine Summe von 5000 Thlr. zu geben bereit
sei, wornach eventuell die Stadt Plan und Kostenanschlag
zu einem neuen Schlachthause anfertigen.
Die Stadt macht indessen den Vorbehalt, daß es ihr frei
stehen soll, das der Aufseher-Wohnung gegenüber
gelegenen Gartenterrain gegen Erstellung der verhältniß-
mäßigen Auslagen des Klosters zu jeder Zeit wieder
zurückzuziehen. Actum ut supra...
Eintrag 6917. August 1857 Auf ein Gesuch des Ziegelfabrikanten H. Trotzenberg um
Überlassung der Benutzung eines halben Morgen Wiese zur Es soll dem, Trotzenburg
ein halber Morgen Wiese aus der
Parzelle D N° 79. von N. 78.a anfangend, zum Ziegelerde-Stechen
gegen ein gleich zahlbare Entschädigung von 200 Thlr. auf die
Dauer von 8 bis 10 Jahren überlassen werden. Längs der Erfthat derselbe einen Damm
von ca. 72 Ruthen Breite stehen
zu lassen, welchen er später zu verhältnißmäßig gleichen
Preise zu übernehmen hat, falls die Stadt die Wegnahme
zweckmäßig erachten sollte. Der Transport der ausge-
stochenen Erde muß unbehindert des Verkehrs auf der
Erft, über diese geschehen, wie die Ziegelerde höchstens
auf eine Tiefe von 4 Fuß herausgestochen werden darf. Nach
Ablauf der obigen Frist hört die Nutznießung des
fragl. halben Morgen Wiese für den, Trotzenberg auf,
und es kann die Stadt wieder beliebig darüber als
über ihr Eigenthum disponiren. Actum ut supra...