• Eintrag 6617. August 1857 Ein vorgetragenes Gesuch der Pumpennachbarschaft im Glockhammerum Bewilligung eines städtischen Zuschusses zu den Kosten der Reparatur ihrer Pumpe gab zunächst Veranlassung zu dem Beschlusse, daß grundsätzlich nur Zuschüsse zu neuen eisernen Nachbarschafts-Pumpen, wobei gleichzeitig die Brunnen vertieft werden, bewilligt werden sollen, und daß Zuschüsse zu den Kosten für Pumpen-Reparaturen nur ausnahmsweise bei anerkannter Dürftigkeit der gesammten Nachbarschaft zu bewilligen seien. Auf dem Antrag der Commission wurde hierauf das Gesuch der Nachbarschaft im Glockhammer abgelehnt. Actum ut supra...
  • Eintrag 6717. August 1857 Auf den Vorschlag der Commission beschloß die Stadtverord- neten-Versammlung, der Nachbarschaft auf dem Büchelund seiner am Niederthore, jeder einen städtischen Zuschuß von 25 Thlr. zu den Kosten einer neuen eisernen Pumpe unter dem Vorbehalt zuzuerkennen, daß die Brunnen angemessen ver- tieft, und die neuen Pumpen auf den Trottoirs der Straße errichtet werden. Die Auszahlung soll erst nach Vorlegung von bauamtlichen Attesten über gute und vorschriftsmäßige Ausführung erfolgen. Actum ut supra...
  • Eintrag 6817. August 1857 Nachdem der Stadtverordneten-Versammlung heute Mittheilung über den ermittelten Werth des Schlachthaus-Geländes nebst dem dahintergelegenen Garten behufs königlicher Überlassung an das Alexianerkloster geschehen, äußerte dieselbe, daß das genannte Kloster befragt werden möge, ob es für das Schlachthaus- Gebäude excl der Aufseherwohnung und für den besagten Garten mindestens eine Summe von 5000 Thlr. zu geben bereit sei, wornach eventuell die Stadt Plan und Kostenanschlag zu einem neuen Schlachthause anfertigen. Die Stadt macht indessen den Vorbehalt, daß es ihr frei stehen soll, das der Aufseher-Wohnung gegenüber gelegenen Gartenterrain gegen Erstellung der verhältniß- mäßigen Auslagen des Klosters zu jeder Zeit wieder zurückzuziehen. Actum ut supra...
  • Eintrag 6917. August 1857 Auf ein Gesuch des Ziegelfabrikanten H. Trotzenberg um Überlassung der Benutzung eines halben Morgen Wiese zur Es soll dem, Trotzenburg ein halber Morgen Wiese aus der Parzelle D N° 79. von N. 78.a anfangend, zum Ziegelerde-Stechen gegen ein gleich zahlbare Entschädigung von 200 Thlr. auf die Dauer von 8 bis 10 Jahren überlassen werden. Längs der Erfthat derselbe einen Damm von ca. 72 Ruthen Breite stehen zu lassen, welchen er später zu verhältnißmäßig gleichen Preise zu übernehmen hat, falls die Stadt die Wegnahme zweckmäßig erachten sollte. Der Transport der ausge- stochenen Erde muß unbehindert des Verkehrs auf der Erft, über diese geschehen, wie die Ziegelerde höchstens auf eine Tiefe von 4 Fuß herausgestochen werden darf. Nach Ablauf der obigen Frist hört die Nutznießung des fragl. halben Morgen Wiese für den, Trotzenberg auf, und es kann die Stadt wieder beliebig darüber als über ihr Eigenthum disponiren. Actum ut supra...