Ein vorgetragenes Gesuch der Pumpennachbarschaft im Glockhammer um Bewilligung eines städtischen Zuschusses zu den Kosten der Reparatur ihrer Pumpe gab zunächst Veranlassung zu dem Beschlusse, daß grundsätzlich nur Zuschüsse zu neuen eisernen Nachbarschafts-Pumpen, wobei gleichzeitig die Brunnen vertieft werden, bewilligt werden sollen, und daß Zuschüsse zu den Kosten für Pumpen-Reparaturen nur ausnahmsweise bei anerkannter Dürftigkeit der gesammten Nachbarschaft zu bewilligen seien. Auf dem Antrag der Commission wurde hierauf das Gesuch der Nachbarschaft im Glockhammer abgelehnt.
Actum ut supra