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  • Eintrag 15621. Dezember 1857 Die stadträthliche Fachcommission für Finanzwesen berichtete, daß sie den Entwurf des städtischen Haushaltungs-Etats pro 1858 sorgfältig und postenweise durchgesehen und geprüft, und dabei Anlaß zu Erinnerung nicht gefunden habe. Die feststehenden Einnahmen sind nach den statt gefundenen Verpachtungen, und die nicht bestimmten Einnahmen nach dem mußmaßlichen Ertrage respective nach dem dreijährigen Durchschnitt zum Etat gestellt. Die bestimmte Ausgaben basiren auf stadträthlichen Festsetzungen und Beschlüssen und die unbestimm- ten Ausgaben beschränken sich auf das voraussichtliche wirkliche Bedürfniß. Das Defizit stellt sich auf 14700 Thlr. 29 Sgr. ( 96 Thlr. 8 Sgr. 9 Pf. weniger als pro 1857.) dessen Aufbringung nach demselben Modus wie im laufenden Jahr zu bemerken wäre. Demnach würden umzulegen sein: a. auf die Grundsteuer, die Einkommensteuer und die Klassen- steuer, letztere herunter bis zur 4ten Stufe incl. 84 % b. auf die 3te Klassensteuer-Stufe (: Sätze von 3 Thlr.:) 60 % c. auf die 2te Klassensteuer-Stufe (: Sätze von 2 Thlr.:) 25 % d. auf die Gewerbesteuer mit Ausschluß der Klasse L 10 % Die unterste Klassensteuer-Stufe sei, wie bisher, zur Communalsteuer nicht heranzuziehen. Nachdem die Stadtverordneten-Versammlung den Etat in seinen speziellen Positionen durchgegangen hatte beschloß dieselbe, auf den Vorschlag der Commission, den Etat in Einnahme und Ausgabe balancirend zur Summe von siebenundvierzigtausend vierhundert Thalern festzustellen, und den Communalsteuer-Umlage-Modus, wie oben angegeben, anzunehmen.. Actum ut supra...
  • Eintrag 15721. Dezember 1857 Von den betreffenden Commissionen, welche den Antrag der Wittwe und Kinder Reinartz dahin gehend, daß die Stadt auf ihre Kosten in der von ihnen angepachteten Oberthorer-Mahlmühle ein neues Wasserrad ausführen lassen möge, einer Prüfung unter- zogen hatte, wurde heute referirt, daß die Anfertigung eines neuen Wasserrades eigentlich Sache der genannten Pächter und daher auch diesen zu überlassen sei, daß denselben indessen für ein neu und ganz solid, zweckentsprechend herzustellendes Wasserrad nach Ablauf der noch ca. sechs Jahre dauernden jetzigen Pachtzeit, ausnahmsweise und ohne alle Consequenz für die Zu- Die Stadtverordneten-Versammlung erklärte sich mit diesem Vorschlage der Commission einverstanden, und erhob denselben zum Beschlusse. Den weitern Anspruch der Gesuchsteller anlangend, daß denselben beim Ablauf der Pacht eine Entschädigung für verbesserte Mühlentheile bewilligt werden möge, so bemerkte die Versammlung, daß die Stadt hierauf nicht eingehen könne, da, wenn auch einzelne Mühlentheile beim Ablauf der Pacht besser sein sollten als beim Antritt der Mühle, andere Theile dagegen auch jedenfalls im schlechteren Zustande sich befinden werden. Actum ut supra...