Eintrag 15421. Dezember 1857 Die stadträthliche Fachcommission für Finanzwesen berichtete, daß
sie den Entwurf des städtischen Haushaltungs-Etats pro 1858
sorgfältig und postenweise durchgesehen und geprüft, und dabei
Anlaß zu Erinnerung nicht gefunden habe. Die feststehenden Einnahmen sind nach den
statt gefundenen
Verpachtungen, und die nicht bestimmten Einnahmen nach dem
mußmaßlichen Ertrage respective nach dem dreijährigen Durchschnitt
zum Etat gestellt. Die bestimmte Ausgaben basiren auf
stadträthlichen Festsetzungen und Beschlüssen und die unbestimm-
ten Ausgaben beschränken sich auf das voraussichtliche wirkliche
Bedürfniß. Das Defizit stellt sich auf 14700 Thlr. 29 Sgr. ( 96 Thlr. 8 Sgr. 9 Pf.
weniger als pro 1857.) dessen Aufbringung nach demselben
Modus wie im laufenden Jahr zu bemerken wäre.
Demnach würden umzulegen sein:
a. auf die Grundsteuer, die Einkommensteuer und die Klassen-
steuer, letztere herunter bis zur 4ten Stufe incl. 84 %
b. auf die 3te Klassensteuer-Stufe (: Sätze von 3 Thlr.:) 60 %
c. auf die 2te Klassensteuer-Stufe (: Sätze von 2 Thlr.:) 25 %
d. auf die Gewerbesteuer mit Ausschluß der Klasse L 10 %
Die unterste Klassensteuer-Stufe sei, wie bisher, zur
Communalsteuer nicht heranzuziehen. Nachdem die Stadtverordneten-Versammlung den Etat
in seinen speziellen Positionen durchgegangen hatte beschloß
dieselbe, auf den Vorschlag der Commission, den Etat in
Einnahme und Ausgabe balancirend zur Summe von
siebenundvierzigtausend vierhundert Thalern festzustellen, und
den Communalsteuer-Umlage-Modus, wie oben angegeben,
anzunehmen.. Actum ut supra...
Eintrag 15521. Dezember 1857 Von den betreffenden Commissionen, welche den Antrag der Wittwe
und Kinder Reinartz dahin gehend, daß die Stadt auf ihre
Kosten in der von ihnen angepachteten Oberthorer-Mahlmühle ein
neues Wasserrad ausführen lassen möge, einer Prüfung unter-
zogen hatte, wurde heute referirt, daß die Anfertigung eines
neuen Wasserrades eigentlich Sache der genannten Pächter
und daher auch diesen zu überlassen sei, daß denselben indessen
für ein neu und ganz solid, zweckentsprechend herzustellendes
Wasserrad nach Ablauf der noch ca. sechs Jahre dauernden
jetzigen Pachtzeit, ausnahmsweise und ohne alle Consequenz für die Zu- Die Stadtverordneten-Versammlung
erklärte sich mit
diesem Vorschlage der Commission einverstanden, und
erhob denselben zum Beschlusse. Den weitern Anspruch der Gesuchsteller anlangend,
daß
denselben beim Ablauf der Pacht eine Entschädigung für
verbesserte Mühlentheile bewilligt werden möge, so bemerkte
die Versammlung, daß die Stadt hierauf nicht eingehen
könne, da, wenn auch einzelne Mühlentheile beim Ablauf
der Pacht besser sein sollten als beim Antritt der Mühle,
andere Theile dagegen auch jedenfalls im schlechteren
Zustande sich befinden werden. Actum ut supra...