Band 52: Eintrag vom  21. Dezember 1857 (Nr. 154)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Die stadträthliche Fachcommission für Finanzwesen berichtete, daß sie den Entwurf des städtischen Haushaltungs-Etats pro 1858 sorgfältig und postenweise durchgesehen und geprüft, und dabei Anlaß zu Erinnerung nicht gefunden habe.

Die feststehenden Einnahmen sind nach den statt gefundenen Verpachtungen, und die nicht bestimmten Einnahmen nach dem mußmaßlichen Ertrage respective nach dem dreijährigen Durchschnitt zum Etat gestellt. Die bestimmte Ausgaben basiren auf stadträthlichen Festsetzungen und Beschlüssen und die unbestimmten Ausgaben beschränken sich auf das voraussichtliche wirkliche Bedürfniß.

Das Defizit stellt sich auf 14700 Thlr. 29 Sgr. ( 96 Thlr. 8 Sgr. 9 Pf. weniger als pro 1857.) dessen Aufbringung nach demselben Modus wie im laufenden Jahr zu bemerken wäre. Demnach würden umzulegen sein: a. auf die Grundsteuer, die Einkommensteuer und die Klassensteuer, letztere herunter bis zur 4ten Stufe incl. 84 % b. auf die 3te Klassensteuer-Stufe (: Sätze von 3 Thlr.:) 60 % c. auf die 2te Klassensteuer-Stufe (: Sätze von 2 Thlr.:) 25 % d. auf die Gewerbesteuer mit Ausschluß der Klasse L 10 % Die unterste Klassensteuer-Stufe sei, wie bisher, zur Communalsteuer nicht heranzuziehen.

Nachdem die Stadtverordneten-Versammlung den Etat in seinen speziellen Positionen durchgegangen hatte beschloß dieselbe, auf den Vorschlag der Commission, den Etat in Einnahme und Ausgabe balancirend zur Summe von siebenundvierzigtausend vierhundert Thalern festzustellen, und den Communalsteuer-Umlage-Modus, wie oben angegeben, anzunehmen..

Actum ut supra