Vorgelegt wird eine Verfügung der Königlichen Regierung vom 17. des Monats I S. II No. 1468 wonach mit Bezug auf die in diesem Jahre vorzunehmende Erneuerung der Grund- und Gebäudesteuer-Heberollen eine genaue Revision der Nummerirung der Gebäude veranlaßt und eine Nummerirung nach bestimmten Grundsätzen, namentlich nach Straßen getrennt angeordnet wird. Stadtrath spricht sich hierüber dahin aus, daß die Sections-Eintheilung der hiesigen Stadt mit Rücksicht auf die vielen kleinen Straßen und Gassen zweckmäßig ist und beschließt dieselbe vorläufig beizubehalten und nur die nothdürftigste Ergänzung oder Erneuerung der Nummerirung innerhalb der Sectionen vorzunehmen.
a. u. s.
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