Die in einer vorgelegten Eingabe um öffentliche Behandlung der in den Stadtraths-Sitzungen zur Verhandlung kommenden Gymnasial- Angelegenheiten unterzeichneten Einnahmen verweist die Ver- sammlung auf den §. 42 der Städteordnung und erklärt sodann auf die vom Vorsitzenden gestellte Frage, daß bezüglich der Oeffentlichkeit das bisherige Verfahren bestehen bleiben soll.
a. u. s.