Band 56: Eintrag vom  23. September 1872 (Nr. 595 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
2/ Gehalt und Pension des künftigen Gymnasial-Directors

Nach Kenntnißnahme von einer Verfügung des Königlichen Provinzial-Schul-Collegiums an das Gymnasial-Curatorium, wonach {dasselbe} die von der Stadtverordneten-Ver- sammlung bewilligte pensionsberechtigte Besoldung für den neuen Gymnasial- Director im Betrage von jährlich 1300 Thlrn. mit der Bestimmung genehmigt habe, daß der Miethwerth der Dienstwohnung nach der Cabinetsorder vom 6. Juni 1868 zu 7 1/2 % berechnet mit 112 1/2 Thlr, aber nicht in runder Summe mit 100 Thlr in Abzug zu bringen ist, erklärt Stadtrath es bei dem ursprünglichen Beschlusse zu belassen und den unbedeutenden Mehrbetrag von 12 1/2 Thaler aus der Stadtkasse beizuschießen so lange das pensionsberechtigte Gehalt 1400 Thlr beträgt. - Mit Bezug auf den weitern Hinweis des P{rovinzial} Schul-Col- legiums erklärt sich Stadtrath damit einverstanden, daß die event. Pensionirung des gewählten Gymnasial-Directors Tücking nach dem Gesetze vom 27. März 1872 erfolge.

a. u. s.