Die in einer vorgelegten Eingabe um öffentliche Behandlung der in den Stadtraths-Sitzungen zur Verhandlung kommenden GymnasialAngelegenheiten unterzeichneten Einnahmen verweist die Versammlung auf den §. 42 der Städteordnung und erklärt sodann auf die vom Vorsitzenden gestellte Frage, daß bezüglich der Oeffentlichkeit das bisherige Verfahren bestehen bleiben soll.
a. u. s.