Die Versammlung beschließt gegen diejenigen Hausbesitzer, welche einen Theil des Hammthorplatzes zu ihren Hofnummern gezogen haben, mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Objects den Rechtsweg nicht zu betreten, die Eigenthümer jedoch zur definitiven Grenzregulirung und ordnungsmäßigen Einfriedigung ihrer Grundstücke nach dem Hammthorplatze zu anzuhalten.