4. Unterbringung eines Kindes in die Taubstummen-Anstalt. Die Versammlung erklärt sich damit einverstanden, die durch Aufnahme des Kindes Gertrud Bebber in einer Taubstummen-Anstalt entstehenden Bekleidungskosten sowie die bei etwaiger außerordentlicher Erkrankung entstehenden besonderen Kosten für die Dauer des Aufenthalts in der Anstalt zu übernehmen.