Band 59: Eintrag vom  28. Juli 1879 (Nr. 93)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
4.) Armenabgaben von Tanzlustbarkeiten.

Veranlaßt durch eine Eingabe mehrerer Wirthe, worin um Ermäßigung der Armenabgaben für Tanzlustbarkeiten gebeten wird, beschließt Versammlung den § 1 des Regulativs vom 20. Januar des Jahres sub No i dahin zu ändern, daß es dort heißen soll: "bis zu 20 Mark" u. s. f. Hinfuso kann also die Armen- und Hospital-Deputation in geeigneten Fällen von Tanzlustbarkeiten eine dem Umfange des Geschäftsbetriebes und des Lokales des veranstaltenden Wirthes entsprechende Abgabe erheben. Jedoch soll eine solche Ermäßigung nur für die Fastnachtsund Kirmeßtage eintreten.

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