14. beschließt, mit Rücksicht auf die Eingabe der Interessenten der Gartenstraßevom 11. Februar 1895 letzteren anzubieten, daß im Falle des Ausbaues der zwischen der Büttger- und Steinhausstraße belegenen Theiles der Gartenstraße durch den Interessenten, die Stein- hausstraße von dem Kreuzungspunkte mit der Garten- straße an bis zum Endpunkte der Häuserreihe, welche an der im Stadtbebauungsplan nicht vorgesehenen soge- nannten neuen Gartenstraße errichtet ist, städtischerseits ausgebaut werde, vorausgesetzt, daß der Eigenthümer des in letztgenannten Straßentheil fallenden Terrains der zum Ausbau der Straße benöthigte Grundfläche unter Stundung der mit 6 Mark pro Quadratmeter zu bemessenden Entschädigung bis zum Eingang von Straßenkosten zur Verfügung stellt.