9. Erftgebühren.
Von der Firma Gebrüder Koenemann, welche im Jahre 1893/94 weniger als 2000 Doppelwagen der durch Beschluß vom 15. December 1890 privilegirten Transitgüter transportirt hat, sollen hierfür keine weiteren Erftgebühren gefordert werden mit Rücksicht darauf, daß in den Jahren 1891/92 bis 1894/95 von ge- nannter Firma durchschnittlich mehr als 2000 Doppel- wagen jährlich verladen wurden.
In Abänderung des Beschlusses vom 15. December 1890 wird sodann beschlossen, fernerhin unter Fest- setzung der nach dem zweijährigen Durchschnitte zu berechnenden Minimalgrenze auf 1500 Doppelwagen die vollen Erftgebühren von 2 Pfennig pro 100 Kg. von Anfang an zu erheben und bei Ueberschreitung dieses Transportquantums die Hälfte der Gebühr zu erstatten. Im Uebrigen sollen bezüglich der Erftgebühren für Transitgüter einstweilen keine Ausnahme- Tarife eingeführt werden.