Band 75: Eintrag vom  14. Januar 1930 (Nr. 1075)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
22. Bildung des Jugendamtes.

Zu stimmberechtigten Mitgliedern des Jugendamtes gemäß § 2 Abs. 5 und 6 der Satzungen des Jugendamtes werden gewählt: gemäß § 2 Abs. 5 HandelslehrerWeiss und LehrerinJohanna Höller, gemäß § 2 Abs. 6 LehrerTheisen und Frl. Dr. Henk.

Sodann wird folgender II. Nachtrag zu den Satzungen des Jugendamtes beschlossen:

II. Nachtrag

Auf Grund des Gesetzes zur Abänderung des Ausführungsge- setzes zum Reichsgesetze für Jugendwohlfahrt vom 25. Juli 1929 wurde in der Sitzung der Stadtverordnetenversamm- lung vom 14. Januar 1930 eine Änderung der Satzungen des Jugendamtes wie folgt beschlossen:

Im § 5 der Satzungen wird Satz 1 gestrichen und durch fol- genden Fassung ersetzt: Nach jeder Neuwahl der Stadtverordneten- Versammlung sind sämtliche Mitglieder des Jugendamtes gemäß § 2 und 3 neu zu wählen bezw. zu bestellen. Bis zur Neuwahl bezw. Bestellung üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit weiter aus.