Zu stimmberechtigten Mitgliedern des Jugendamtes gemäß § 2 Abs. 5 und 6 der Satzungen des Jugendamtes werden gewählt: gemäß § 2 Abs. 5 HandelslehrerWeiss und LehrerinJohanna Höller, gemäß § 2 Abs. 6 LehrerTheisen und Frl. Dr. Henk.
Sodann wird folgender II. Nachtrag zu den Satzungen des Jugendamtes beschlossen:
II. Nachtrag
Auf Grund des Gesetzes zur Abänderung des Ausführungsge- setzes zum Reichsgesetze für Jugendwohlfahrt vom 25. Juli 1929 wurde in der Sitzung der Stadtverordnetenversamm- lung vom 14. Januar 1930 eine Änderung der Satzungen des Jugendamtes wie folgt beschlossen:
Im § 5 der Satzungen wird Satz 1 gestrichen und durch fol- genden Fassung ersetzt: Nach jeder Neuwahl der Stadtverordneten- Versammlung sind sämtliche Mitglieder des Jugendamtes gemäß § 2 und 3 neu zu wählen bezw. zu bestellen. Bis zur Neuwahl bezw. Bestellung üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit weiter aus.
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