In der zweiten Aufwertungssache Kluth gegen Stadt Neuss ist im Sühnetermin vor dem Oberlandesgerichtvom 5. Mai 1930 ein Vergleich dahin geschlossen worden, daß die Stadt an Kluth 500,- R.M zahlt und ihre außergerichtlichen Kosten trägt, während Kluth seine außergerichtlichen und die Gerichtskosten trägt; der Vorschlag kann innerhalb zweier Wochen widerrufen werden. Stadtverordnetenversammlung stimmt dem Vergleich zu unter der Bedingung, daß auch die Reichsvermögensverwaltung in Koblenz ihm zustimmt.