Der § 8 der Ortsbestimmungen erhält folgenden dritten Absatz: Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit werden auf besonderen Antrag des Zahlungspflichtigen die Beiträge fällig in zwanzig vierteljährlichen Teilen, beginnend mit dem auf die Zustellung der Veranlagung fol- genden Kalendervierteljahr. Die Teile der Beiträge sind derart zu berechnen, daß für jeden vierteljähr- lichen Teil 6 % Jahreszinsen hinzutreten. Dem Zah- lungspflichtigen steht es jederzeit frei, die noch aus- stehenden Beitragszahlungen in größeren Teilen oder in einer Summe zu zahlen, wobei die berechneten Jahreszinsen entsprechend in Abzug zu bringen sind. Auch kann eine schnellere Beitragszahlung von vorn- herein unter entsprechender Zinsberechnung vereinbart werden. Beitragszahlungen, durch die die gesamte Zahlungspflicht innerhalb eines Jahres erfüllt wird, werden nicht verzinst. Die Bestimmung des Absatzes 3 findet auch auf die vor ihrem Inkrafttreten erfolgten Veranlagungen Anwendung, soweit die betreffenden Beiträge noch nicht geleistet sind. Vorstehender Nachtrag tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.