Stadtverordneten - Versammlung beschließt nachfolgende Änderung der Hundesteuer-Ordnung:
II. Nachtrag zur Ordnung betreffend die Erhebung einer Hundesteuer im Stadtbezirk Neuss.Auf Grund des Beschlusses der Stadtverordneten-Versammlung vom 5. April 1927 wird hiermit in Gemäßheit der §§16 und 18 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 in der Fassung der Novelle vom 26. August 1921 folgender Nachtrag zur Hundesteuer - Ordnung vom 25. März 1924 erlassen:
§ 1.§ 1 Abs. 3. und 4. wird aufgehoben und durch folgenden Wortlaut ersetzt: " Die Steuer ist vierteljährlich und zwar jeweils bis zum 15.5., 15.8., 15.11. und 15.2. an die Stadthauptkasse zu entrichten. Es ist gestattet, die Steuer für das ganze Jahr in einer Summe im voraus zu entrichten."
§ 2.§ 3. Abs. 1. wird aufgehoben und durch folgenden Wortlaut ersetzt: " Für die Züchtereien rassereiner Hunde beträgt der Steuersatz einheitlich für jeden Zwinger 60 Reichsmark pro Jahr ohne Rücksicht auf die Zahl der in dem Zwinger gehaltenen Hunde. Vorbedingung für diesen ermäßigten Steuersatz ist, daß der Züchter seinen Zwinger sowie seine Zuchttiere und die von ihm gezüchteten Hunde in ein von einem Zuchtverbande anerkanntes Zuchtoder Stammbuch hat eintragen lassen. Für nicht eingetragene Hunde haben auch die Zwingerbesitzer die volle Steuer zu entrichten." Neuss, den 5. April 1927. Der Oberbürgermeister In Vertretung: gez. Thielemann