Falls das zu erwartende Finanzausgleichsgesetz die Getränkesteuer in der bisherigen Form beseitigen
[Nächste Seite]sollte, beschließt die Stadtverordneten - Versammlung, vom 1. April 1927 ab eine Steuer auf den örtlichen Verbrauch von Bier zu erheben. Die Steuer soll erhoben werden vom Hersteller des Bieres oder von demjenigen, der Bier in die Stadtgemeinde Neuss einführt. Die Steuer soll 7 % des an den Hersteller oder Lieferanten zu zahlenden Entgelts betragen. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, die zu der Steuerordnung notwendigen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Falls dagegen die vom deutschen Städtetage mitgeteilte Übergangsvorschrift, " die Gemeinden, die am 31.3.1927 Steuern auf den örtlichen Verbrauch von Bier erhoben haben, bleiben zur Forterhebung dieser Steuer nach den bisher geltenden Vorschriften bis zum 30. Juni 1927 berechtigt ", Gesetz werden sollte, beschließt Stadtverordneten - Versammlung die Biersteuer auf Grund der Getränkesteuer - Ordnung für die Stadtgemeinde Neuss vom 28. September 1923 vorläufig bis zum Inkraftteten der neuen Biersteuerordnung weiter zu erheben. Diese Steuer beträgt 5 % des Kleinhandelspreises.