Die Satzungen des Jugendamtes erhalten folgenden neuen § (§10). "Für Mündel, für die das Jugendamt die Amtsvormundschaft im Sinne des § 32 des Reichs- Jugend- Wohlfahrtsgesetzes zu führen hat, wird die Ausübung der vormundschaftlichen Obliegenheiten einem durch Beschluß des Jugendamtskolle- giums zu bestimmenden Mitglied oder Beamten des Ju- gendamtes übertragen."
Die bisherigen §§ 10, 11 und 12 der Satzungen werden ohne Änderung in der bisherigen Reihenfolge als §§ 11, 12 und 13 weitergeführt.