Band 75: Eintrag vom  19. September 1928 (Nr. 813)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
15. Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft.

Stadtverordneten - Versammlung beschließt Übernahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft für eine seitens der Gemeinnützigen Aktiengesellschaft für AngestelltenHeimstätten bei der Reichsversicherungsanstalt für Ange¬ stellte aufzunehmende II. Hypothek von 127500 M (hinter 243000 M) auf die an der Kaarsterstraße zu errichtenden 36 Heimstätten (Einfamilienhäuser), sowie für die Zinsen (voraussichtlich 6 1/2%) und Tilgungsbeträge (voraussichtlich 1/2%) durch die Stadtgemeinde Neuss.

Die gemeinnützige Akt. Ges. für Angestelltenheimstätten in Essen beabsichtigt, an der Kaarster Straße auf einem Grundstück der Stadt Neuss 36 Heimstätten mit einem Gesamtbaukostenbetrage von 617 400,- M zu errichten. Die Finanzierung ist wie folgt gedacht: a) I. Hypothek 243 000 M zu 6 % durch die ReichsversicherungsanstaltReichsversicheReichsversicherungsanstaltanstalt für Angestellte. b) II. Hypothek 121 500 M zu 6 1/2% wie vor. c) Gelände - Hypothek der Stadt Neuss 30 360, - M zu 5 % (Kaufpreis) d) Hauszinssteuerhypothek 135 600 M. e) Eigenkaptal 86 940,- M. Die Darlehen zu a und b werden erst ausgezahlt

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nach Fertigstellung der Bauten. Die Mittel für die Zwischenfinanzierung werden dem Bauherrn von der deutschen Bau- und Bodenbank in Berlin bereitgestellt gegen Bestellung I. Hypotheken. Diese Hypotheken- Bestellung ist aber z. Zt. noch nicht möglich, weil auf dem von der Stadt hergegebenen Baugrundstück noch zwei Aufwertungshypotheken (Erben Rothes) von 22 500,- M + 2493,- M ruhen, und der Prozeß, der über ihre Löschung geführt wird, sich noch einige Zeit hinziehen kann. Um nun den Baubeginn nicht weiter zu verzögern, müssen zur Zwischenfinanzierung andere Sicherheiten gestellt werden und zwar zweckmäßig in Form einer Bürgschaft der Stadt Neuss.

Die Stadtverordneten - Versammlung ist damit einverstanden, daß die Stadt Neuss gegenüber der geldgebenden Stelle für die Beträge zu a und b die selbstschuldnerische Bürgschaft übernimmt. Diese Bürgschaft soll erlöschen, sobald die Darlehen durch Eintragung von Grundschuld oder Hypotheken an erster Stelle gesichert sind. Die Auflassung des Grundstückes an den Bauherrn darf erst erfolgen, nachdem die Stadt Neuss von allen Verbindlichkeiten aus der Bürgschaft befreit ist.