größe nägelen zu verkauffen
wegen verkauffung und feijl habenden großen nägelen ist der bescheidt, daß dem krämerambt zugelaßen seijn solle die suller- oder bünnägel zu verkauffen, jedoch mit dem beding, daß selbige von denen nagelschmidten alhirr zu kauffen gehalten seijn sollen und zwarn unter nahmhafter straff.