relation
comission in puncto des kirchenbaws seine relation abgestattet, wobeij dan die entworffene erklährung erklährung auff die ex parte capituli per notarium ad magistratum prasentirte scedulam requisitionis mit zweijen schreiben vom herrnhoffrath Dierath abgeleßen worden, warauff herren bürgermeisteren die anfrag gethan, ob es beij der abgeleßener erklährung zu belaßen, oder aber in ein- und anderen etwas zu corrigiren, oder außzulaßen seijn, alß ist der Wort sothann erklährung zu mundiren, und auff ferneres anmelden dem notario zu communiciren