lieferung
ist die gnädigste anschaffung zu beijbringung des contingents fur hießige statt und baurbahn in die 2te lieferung an roggen weitzen, haber und rationen sambt dem post scriptum, daß ohne ahnsehung geistlich- adelichen und sonsten privilegierten persohnen ein jeder beijtragen solle verleßen, welchen gnädigsten befelch gehorsambst nachgelebt werden soll.