frantzösische commissarii
herren renthmeistere bringen vor und ahn, wie daß von denen frantzösische herren commissarii so unterschiedliche northwendigkeiten alß etliche 1000 borthen und dänneren höltzeren gefordert würden, und weilen renthmeisteren solche borthen und holtz selbst anschaffen werden, alß thuen die vorstellung und anfrag, ob beij manquirungs fall der zahlung von bemeltem herrn commissar die renthmeistere man schadtloß halten, und die zahlung der borth- und höltzeren verschaffen wolle, warrauff der bescheidt, daß beij allem fall die renthmeistere schadtloß gehalten werden sollen.