debitores
die gemeindtsfreunde begehren, daß in gefolg letzterem decreti die jenige, auff welche vorhin die pignora praetoria genohmen worden, gerichtlich ohne ferneren anstandt convenijrt und die übrige creditores zur zahlung an-gehalten, und beij keiner folgender zahlung auch darzu gerichtlich vermögt werden mögten, warauff der bescheidt procuratoriBrewer zu dem endt zu constituiren und die vollmacht mittzutheilen.