Band 30: Eintrag vom  26. Januar 1740 (Nr. 657)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

auff suppliciren erbgenahmen Hoen gegen erbgenahmen Nettesheim wirdt jetz gemeldten Erbgenahmen auffgegeben de obtentis processibus inner zeith von 6 wochen zu dociren, in entstehung deßen nach der publicirter urtheil verfahren werden solle.

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