Sportelen Contra Schuster Zunft
wurden die beide vom wetzlarischen Agenten H. von Brand unterm 16ten und 20ten dieses erlaßene Schreiben samt der Quitung deren empfangenen 115 Gulden 15 Kreuzer verlesen, und weil vermög erwehnten Schreiben das Kammergericht die Schuster Zunftsache als eine Partie Sache behandelet, und also die bönnische Regierung hierin mehr Richter, als pars ist, so hat besagter H. Agent die Sportelen zu erlegen angerathen, worauf decretirt worden, daß selbige mit 43 Rth. 20 Stüber eingeschickt werden sollen .