Keinen Zoll aufm Linnischen zu heben von den auszukrahnenden Güter
Instruction für die H Landtags Deputirte .
Anlaß des von den HerrenLandtagsdeputirten eingegangenen Schreibens hat sich heut der Stadt- rath versammelet, und wurde selbiges mit dem in Copia beigeschloßenen ggsten Befehl vom 18ten 7ber 1715, keinen Zollemelich vom Heerder WehrZöllner ab den aufm Linnischen an der Erft ausgekrahnt werdenden Güteren zu heben, verlesen, worauf in deßen Betref, wie auch in Betref des modi per totum Contri- buendi, und deren zur Regierung einzuschick- enden RentkammerjahrsRechnungen die von den H. Deputirten anverlangte Instruc- tion dem morgen nach Bonn als Deputirten abreisenden H. Bürgermeister Beckers schriftlich mitgegeben worden.
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