Band 38: Eintrag vom  18. Juli 1794 (Nr. 552)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Wilh. Holtausen in Betref des städtischen Looß Nachen .

auf Anstehen des Wilhelmen Holthausen Pfächter des Stadkrahnen wurde demselben der Gebrauch des neuen städtischen Nachen auf ein Jahr gestattet, um mit demselben die an den Krahn per Schiff kommende Güter, wenn derselb am Linnischen Ufer beim Kleinen Waßer gelegen ist, den Erft hinauf bringen, und selbige an einem Krahnen Kopf ausladen zu laßen, und sollen ab sothanne Güter alsdan zahlt werden . von einem Fuder Wein . . . . . . 30 Stüber von einem Zulast . . . . . . . . 20 . von einem Ahm . . . . . . . . . 5 . von 1/2 Ahm . . . . . . . . . . 3 . vom Faß Potasch 1000 Pfund ungefehr schwer . . . . . . . . . . . . . 10 . von 1 Faß Quätschen ad 1000 . . . . 10 die übrige Waar Per 100 Pfund . . . 2 . von einem Mühlenstein . . . . . . . 40 . Die übrige Mühlensteine nach Proportion .

Vom welchen oben bestimmenden Anschlag, wovon mit Holthausen für die Güter auf seine Kösten frei heraufbringen und aufs Land laden zu laßen, die Hälfte zu empfangen, die andere Hälfte aber die Stadtrentkammer zu genießen haben soll. Dan wird dem

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accißmeisterReinartz aufgetragen ab dieser Halbscheid die Gelder zur Berechnung zu empfangen, und die Briefger ab besagten Waaren auszufertigen, ohne welchen erwehnter Holthausen keine Waar heraufbringen soll .