Landräthlicher Verfügung vom 1. April courant N° 1595 zufolge wurde dem heute versammelten Stadtrath nach Verlesung des Regiminal-Rescriptes vom 8. März anno posteriore I L.II C N° 4952, die Frage gestellt ob er geneigt sei, für die Vertilgung der Maikäfer und Engerlinge eine Prämie aus der Gemeinde-Casse für dieses Jahr zu bewilligen. Die derfallsige Bewilligung ist indessen, aus den früher bereits vorgebrachten Gründen, vom Stadtrathe abgelehnt worden.
Actum ut supra