Eine Verfügung der landräthlichen Behörde vom 4. des Monats wird vorgelesen, wornach diese Behörde sich über die Aufstellung des Gemeindelagerbuchs belobend ausspricht, zugleich aber empfiehlt, dasselbe noch durch den Gemeinderath anerkennen und vollziehen zu lassen. Es werden die Gemeindeverordneten M.H.Schmitz, Degreeff und Kaiser beauftragt, das Lagerbuch einer speziellen Prüfung zu unterwerfen und darüber dem Gemeinderath zu referiren. actum ut supra