Band 47: Eintrag vom  31. August 1843 (Nr. 20)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Kartirung des städtischen Eigenthums.

Es wurde dem Stadtrath heute die Verfügung Königlich Hochlöblichen Regierung vom 19. Juli courant. N° 3692, die Aufnahme einer speziellen Charte des städtischen Grundeigenthums betreffend, zur Einsicht und weiteren Beschließung vorgelegt.

Der Stadtrath äußerte darauf, daß eine Charte der städtischen Besitzungen, wie solche durch jenes Rescript vorgeschlagen sei, den daran geknüpften Zweck echt erweiche. Es ist der Wunsch, nicht nur eine allein auf des Cataster basirte Übersichts-Charte dieses Besitzthumes zu erlangen, sondern vielmehr eine ganz genaue Charte zu besitzen worin der in der Wirklichkeit vorhandene FlächenInhalt der einzelnen Parzellen überall richtig angegeben ist. Nach dem diesseitigen Absichten soll die Charte ferner nicht nur die Parzellen, wie sie im Cataster bezeichnet sind, sondern auch die vielen UnterAbteilungen, in welchen diese Parzellen verpachtet sind, nachweisen um dadurch einen immerwährenden Haltpunkt bei künftig Stattfindenden Verpachtungen zu gewinnen. Auch wird eine genaue Abstimmung der verschiedenen Parzellen und derjenigen Unterabtheilungen, in welchen dieselben verpachtet sind, gewünscht, damit der Be-

[Nächste Seite] gränzung feststehe, und der Abpflügung der Nachbaren vorgebeugt wurde.

Da nun eingetretene Erfahrungen häufig den Hinweis geliefert haben, daß die Cataster-Vermessungen bei den städtischen Grundstücken mehrfach unrichtig sind, auch verschiedenen von der Stadt unternommenen Anlagen als wie die Verminderungen im Erft-Canale durch die Schiffbarmachung desselben, der neue Dammbau, die Bildung der städtischen Spaziergänge, neue Straßenbauten und dergleichen bedeutende Abweichungen gegen die ursprüngliche CatasterCharte hervorgebracht haben, und es endlich anzunehmen ist, daß mehre Parzellen auf den Namen der Stadt irrig angeschrieben sind, so erscheint eine ganz spezielle Vergleichung und Aufnahme der städtischen Grundstücke unerläßlich, und es erlaubt sich dieser der Stadtrath wiederholt gehorsamst zu bitten, daß diese Aufnahmen respective Chartirung in früher vorgeschlagenen Weise dem Kreisgeometer Rappenhoener in der Weise übertragen werde, daß derselbe die darauf verwendete Zeit nach dem Feldmesser-Reglement liquidiere, ohne gleichwohl in keinem Falle mehr als die beantragte Vergütung von 190 Thalern in Anrechnung bringen zu können.

Der Stadtrath bemerkt schließlich, daß die Stadt Neuss auch einige kleine Besitzungen in den Bürgermeistereien Kaarst, Büderich, Heerdt und Grimlinghausen habe, daran Aufnahme und Chartirung ebenfalls mit in die Rechnung falle.

Actum utsupra