Durch Gesuch vom 26. Mai c. stellt der Hallenmeister Josten den Antrag, daß seine Besoldung von 115 Thln in Anbetracht seiner vermehrten Funktionen seit Erlaß der neuen SchlachthausOrdnung bis zu 150 Thl erhöht werden möge.
Gemeinderath bemerkt, daß bei der Regulirung des Gehaltes des p Josten im Jahre 1852 auf die demselben nach der neuen SchlachthausOrdnung obliegenden Verpflichtungen bereits Rücksicht genommen sei, und daß daher dem Gesuche nicht entsprochen werden könne.
actum ut supra