Durch Gesuch vom 26. Mai c. stellt der Hallenmeister Josten den Antrag, daß seine Besoldung von 115 Thln in Anbetracht seiner vermehrten Funk- tionen seit Erlaß der neuen Schlachthaus- Ordnung bis zu 150 Thl erhöht werden möge.
Gemeinderath bemerkt, daß bei der Regulirung des Gehaltes des p Josten im Jahre 1852 auf die demselben nach der neuen Schlachthaus- Ordnung obliegenden Verpflichtungen bereits Rücksicht genommen sei, und daß daher dem Gesuche nicht entsprochen werden könne.
actum ut supra