Von dem hier eingezogenen geschäftslosen Jos. Gabriel wird beantragt, daß von der Einziehung des ihm auf- erlegten Einzugsgeldes abgesehen werde, weil sein hiesiger Aufenthalt nur als ein provisorischer be- trachtet werden könne.
Unter den vorgetragenen Verhältnissen genehmigt Gemeinderath, daß das Einzugsgeld des p Gabriel einstweilen bis zum Schluße des Jahres 1855 gestundet bleibe.
actum ut supra