Von dem hier eingezogenen geschäftslosen Jos. Gabriel wird beantragt, daß von der Einziehung des ihm auferlegten Einzugsgeldes abgesehen werde, weil sein hiesiger Aufenthalt nur als ein provisorischer betrachtet werden könne.
Unter den vorgetragenen Verhältnissen genehmigt Gemeinderath, daß das Einzugsgeld des p Gabriel einstweilen bis zum Schluße des Jahres 1855 gestundet bleibe.
actum ut supra