Unter der Bezugnahme auf den Beschluß vom 26. November 1856 machte Vorsitzender die Versammlung mit den näheren Verhandlungen bekannt, wornach die beabsichtigte Erbreiterung der gemeinschaftlichen Erftbrücke zu Grimlinghausen mit den zur Zeit angegebenen Kosten von 32 Thlr 17 Sgr 8 Pf nicht ausgeführt werden kann, weil der Unternehmer sich den darnach gemachten Abzug nicht gefallen lassen wolle. Nach einem [Wort durchgestrichen unleserlich] neuen angefertigten Anschlage betragen die durch die Erbreiterung entstehenden Kosten vielmehr 46 Thlr 1 Sgr 7 Pf.
Die Stadtverordneten-Versammlung gab die Erklärung ab, wie sie dem bezogenen Beschlusse gemäß, aus den in demselben angeführten Gründen, nur diejenige Kostenhälfte bewillige, welche die Stadt mehr zu zahlen haben würde, wenn die Brücke von vorne herein auf die größere Breite angelegt worden wäre. Der angefertigte Anschlag enthalte aber auf Kosten wie z. B. für Abnehmen und
[Nächste Seite] und Wiederaufrichten des Geländers, welche vermieden worden wären, wenn die Erbreiterung nicht nachträglich angeordnet worden, und deshalb könne auf die Bewilligung der Hälfte jener 46 Thlr 1 Sgr 8 Pf nicht eingegangen werden, vielmehr sei die nach obiger Maßgabe auf die Gemeinde Neuß kommende Kostenhälfte näher zu ermitteln. Selbstredend werde die Auszahlung dieses Zuschusses nicht eher erfolgen, bis die gute Ausführung der Brücke in allen Theilen nachgewiesen sei.actum ut supra