DerVerwalter des städtischen Niederlage M. Veittun beantragt mittels Gesuchs vom 12. des Monats, daß ihm in Berücksichtigung der geringen Einnahmen an Niederlagegebühren, statt der bisherigen drei vierten der Gebühren die volle Gebühren-Einnahmen als Entschädigung zuerkannt werden möge.
Nach geschehener Beratung sprach die Versammlung sich dahin aus, daß es bei dem bisherigen Verhältnisse hinsichtlich der Remuneration des quaestioniert Veittun zu belassen sei, zumal die Stadt sich nicht jeder Betheiligung an dem Ertrage der Niederlage begeben dürfe.
Actum ut supra