In Folge eines Gesuchs des Pächters der Bleiche vor dem Zollthore, Ludw. Cremer beschließt die Versammlung, denselben einen zweiten Hund zur Bewachung seiner Bleiche von der Hundesteuer frei zu geben, unter der Bedingung, daß der q. Cremer beide Hunde den Tag über fest lege, und dieselben namentlich nicht zum ziehen gebrauche.
actum ut supra