Auf den Vorschlag des Bürgermeisters erklärt die Stadtverordneten-Versammlung sich damit einverstanden, daß die Amortisation des obigen Kapitales in der Weise statt finde, daß die Amortistionsfrist der städtischen Schulden um zwei Jahre verlängert werde, und die Abtragung demnach erst nach Tilgung der übrigen Schulden, in den Jahren 1878 und 1879 vor sich gehe, wobei von der Ansicht ausgegangen worden, daß die jährlichen Schuldenabtragungen nach dem Tilgungsplane die Kräfte der Gemeinde genugsam in Anspruch nehme, und eine stärkere Amortisation um so weniger anräthlich sei, als durch die Aufbringung der Einquartirungskosten die Communalsteuer ohnehin erhöht werden wird.
actum ut supra