In Anbetracht, daß die Scheibenschützen Gesellschaft erst im 2ten halben Jahre in den Besitz der Conzession zur Benutzung der Scheibenbahn gelangt ist, beschließt die Versammlung, die genannte Gesellschaft für das Jahr 1860 nur ein Drittel der etatsmäßigen Abgabe von 36 rt, demnach 12 Thlr zahlen zu lassen.
actum ut supra