Auf Vortrag des Bürgermeisters bewilligte die Stadtverordneten-Versammlung der Wittwe des verstorbenen Wegeaufsehers Heinrichs noch den einstweiligen Fortgenuß der Dienstwohnung des Letzteren und zwar unter Vorbehalt der jederzeitigen Wiederaufhebung.
actum ut supra