Band 55: Eintrag vom  1. Juli 1867 (Nr. 46)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
1. Gehaltsregulativ der Elementarlehrer sowie Heitzungs- und Federn- & Dintegeld.

Auf den Vorschlag der städtischen Schul-Commission und der stadträthlichen Commission für Schulwesen faßte die StadtverordnetenVersammlung hinsichtlich der Gehalts- und Einkommens-Verhältnisse der Elementarlehrer den Beschluß, vom 1. Januar kommenden Jahres an die Gehälter in der Art zu erhöhen, daß für die ersten Lehrer vom 1 bis 3ten Jahre ein Gehalt von 350 Thaler " 4 " 6ten " " " " 375 Thaler " 7 " 9ten " " " " 400 Thaler " 10 " 12ten " " " " 425 Thaler " 13ten Jahre an " " " 450 Thaler

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für die zweiten Lehrer vom 1 bis 3ten Jahre ein Gehalt von .. 280 Thalern " 4ten " 6ten " " " " 300 Thalern " 7ten " 9ten " " " " 320 Thalern " 10ten Jahre an " " " 340 Thalern für die dritten Lehrer vom 1 bis 3ten Jahre ein Gehalt von .. 225 Thalern " 4ten " 6ten " " " " 250 Thalern " 7ten Jahre ..... " " " 275 Thalern festgestellt ist. Außer diesen Gehältern tritt entweder freie Wohnung oder diejenige Miethentschädigung hinzu, wie sie gegenwärtig im Gehalts-Regulativ vorgesehen ist.

Das Heitzungsgeld in den Elementarschulen soll vom 1. Januar kommenden Jahres an wegfallen, und es wird die Entschädigung für Besorgung der Reinigung und Heitzung bei mehrklassigen Schulen wie seither auf 15 Thalern pro Klasse, und bei einklassigen Schulen auf 18 Thalern festgestellt. Mit Rücksicht auf das besondere Verhältniß des Lehrers Busch, welchem für die Reinigung und Heitzung der Schulklassen ursprünglich 8 Silbergroschen pro Kind zugesichert worden, beschloß die Versammlung demselben für diese Besorgung in seinen drei Klassen im Ganzen eine Entschädigung von 9 Thalern zu bewilligen. Ebenso soll vom 1. Januar kommenden Jahresdas Federn- und Dintegeld in Wegfall kommen, und es wird zu dem Ende für die Lieferung der Dinte & Kreide für die ganze Klasse und den Federn an die Kinder dürftiger Eltern eine Aversional-Entschädigung von 10 Thalern pro Klasse gewährt, während es den bemittelten Eltern obliegen soll, ihren Kindern selbst die Federn zu beschaffen.

actum ut supra