Von der Armen-Verwaltung wird ein außerordnentlicher städtischer Zuschuß von 2200 Thalern in Anspruch genommen und zwar zur Deckung eines Vorschusses von ca. 1400 Thlr. aus dem Jahre 1868 und der unvermeidlichen Mehrbedürfnisse pro 1869. Da nach der vorgenommenen Prüfung die Nothwendigkeit dieses besonderen Zuschusses sich nicht verkennen läßt, so beschließt die Stadtverordneten-Versammlung
a. diejenigen 300 Thlr, welche pro 1869 im Hospital-Etat als zur Refundation bestimmt vorgesehen sind, da der Ende 1868 noch zu refundiren gewesene Betrag von 90 Thlr. 20 Silbergroschen 9 Pfennige aus dem vorhandenen Bestande entnommen werden kann, der Armen-Kasse zu überweisen; b. den Betrag von 600 Thlr. extraordinair aus der Stadt-Kasse zu bewilligen; c. die Armen-Verwaltung zu ermächtigen 1000 Thlr. aus dem Kapitalienbestande zu entnehmen und mit je 500 Thlr. pro 1870 und 1871 zu refundiren und zu diesem Zwecke den betreffenden Betrag in den Etats vorzusehen; d. die Armen-Verwaltung darauf aufmerksam zu machen, daß ein Betrag von 400 Thlr. durch die Einziehung der Einnahmereste disponibel werde.
actum ut supra