Nachdem die Direction der Bergisch-Märkischen Eisenbahn die vorbehaltene Genehmigung zu dem Vertrage vom 23. Juni 1871 über die Schlußabrechnung behufs Festhaltung der Größe der von der Stadt requirirten resp. appropriirten Grundstücke nunmehr genehmigt hat, findet die Versammlung gegen Auszahlung der ermittelten Differenz vorbehaltlich aller Rechte, zu deren Erwirkung die Stadt durch gerichtliche Klage vorgegangen ist, nichts zu erinnern.
a. u. s.