Die Königliche Regierung hat den ihr übersandten Beschluß betreffs Abänderung einiger §§. des Sparkassenstatuts mit dem Bemerken, solchen in Form eines Nachtrags zum qu. Statuts abzufassen und demnächst wieder vorzulegen, zurückgegeben. Die Versammlung beschloss den ihr in dieser abgeänderten Form vorgelegten Beschluß zu vollziehen.
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