Die vom Gemeinderath dafür gewählte Commission hatte sich mehrere Monate hindurch mit der spezeillen Prüfung des städtischen Lagerbuchs befaßt, und erstattet über die Ausführung ihrer Mission nachstehenden Bericht.
Die Commission hat das Lagerbuch Posten für Posten mit dem Atlas des städtischen Eigenthums, den Spezial-Etats des Gemeinde-Haushalts und den sonstigen Materialien als Urkunden, Verhandlungen und dergleichen genau und sorgfältig verglichen, wobei sich ergeben, daß dasselbe, wie auch bereits bei früherer Gelegenheit bemerkt worden, mit Precision und Gründlichkeit bearbeitet ist, und eine der Wirklichkeit strenge entsprechende, eben so wichtige als interessante Übersicht und Beschreibung des gesammten städtischen Vermögens einschließlich aller Gerechtsamen, Schulden und Lasten darstellt. Dasselbe ist zweckmäßig eingerichtet, und so beschaffen, daß die betreffenden Artikel darin leicht aufgefunden, und die sich ergebenden Mutationen, die vollständig darin nachgetragen sind, fortwährend nachträglich darin aufgenommen werden können.
Die Commission kann daher nicht umhin, über die Aufstellung des Lagerbuchs ihre volle Anerkennung auszusprechen, und beim Gemeinderath den Antrag zu stellen, daß derselben das Lagerbuch mit folgendem Vermerke abschließen wolle: " Gegenwärtiges Lagerbuch ist durch eine "gemeinderäthliche Commission speziell revi" dirt, in allen Theilen richtig und voll" ständig gefunden worden, und wird daher durch
[Nächste Seite] " durch den unterzeichneten Gemeinderath hier" durch als richtig und vollständig anerkannt. " Neuß den 30 Januar 1854. " Der Gemeinderath.Nach dem Vorschlag der Commission wurde das Lagerbuch hierauf vom Gemeinderath abgeschlossen.
In Beziehung auf mehrere von der Commission gemachte Monita wegen der Verwaltung des städtischen Vermögens wurde wie folgt Beschluß gefaßt:
a Die Feuer-Versicherung der ehemaligen städtischen Windmühle, welches Gebäude nur aus starken äußern Mauern und dem Dache besteht [hinzugefügt:sei], da das innere Werk daraus verkauft worden, sei für die Folge aufzuheben;
b Die beiden Protocollar-Erklärungen des Besitzers des ehemaligen Hilden'schen Hauses und von Franz Keuten vom 18. Dezember 1830 und 17. Merz 1840 wegen gestatteter Fenster und Thüren an der Promenade, habe die Verwaltung unter Zuziehung der Commission für städtisches Eigenthum durch zweiseitige Verträge mit den betr. Eigenthümern zu ersetzen;
c. Die verschiedenen unbenutzten öden Grundstücke seien durch die Commission für städtisches Eigenthum besichtigen zu lassen, und habe letztere über die etwaige Nutzbarmachung Vorschläge zu machen;
d. In Erwägung, daß die Civil-Gemeinde die Kosten der Anlage der hiesigen Kirchhöfe bestritten hat, seien die betreffenden Kirchen-Vorstände zu ersuchen, die eingehenden Kaufpreise von eigenen Begräbnisstellen in der Folge in die Gemeinde-Kasse abzuliefern;
e. Die Commission für städtisches Eigenthum werde beauftragt, darüber Untersuchung anzustellen, ob das zur Zeit von Theod. Hellersberg angekaufte Grundstück auf der Schafs-
[Nächste Seite] Schafsweide, den Bedingungen des Vertrages gemäß noch unbeackert und unbepflanzt gelassen worden; f Die Verwaltung werde ersucht, auf die Verpachtung der bis jetzt noch unverpachteten GemeindeFischerei-Gerechtsame in der Krur möglichst bedacht zu nehmen.Endlich erklärt Gemeinderath sich damit einverstanden, daß bei den künftigen Vorlagen der Mutationen des Lagerbuchs die Gerechtsame in letzteren jedesmal einer Durchsicht und Prüfung unterzogen werden, damit die Stadt sich auf diese Weise darüber Gewißheit verschaffe, daß die ihr gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten beachtet respective erfüllt werden.
actum ut supra