3) Der Etat pro 188[2]3/84 wird festgestellt in Einnahme & Ausgabe auf 11 601 050.; zur Aufbringung des Deficits wird beschlossen: a) von den Gewerbesteuern 25 %, b) " der Grund- & Gebäudesteuer 115 %, c) als Communalsteuer von der auf das Einkommen fallenden wirklichen und fingirten Classen- & Einkommensteuer von Stufe 2 der Classensteuer 100 % " " 3 " " 150 % " " 4 bis 6 " " 200 % " " 7 " 9 " " 250 % " " 10 " 12 " " 260 % (zu erheben) & [Wort gestrichen] der Einkommensteuer 260 % zu erheben.
Die zur 1. Classensteuerstufe eingeschätzten Einheimischen bleiben steuerfrei, ebenso die forensen und juristischen Personen, welche ein Einkommen von weniger als 660 Mark haben.