Band 59: Eintrag vom  7. April 1884 (Nr. 1166)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

2. Der Kaiserliche Telegrafen-Verwaltung wird die Benutzung der städtischen Straßen zur Legung von unterirdischen Kabeln auf jederzeitigen Widerruf und unter der Bedingung gestattet, daß sich dieselbe zuvor durch Revers verpflichtet, die von den Kabel[n] berührten Straßenteile gründlich und ordnungsmäßig wieder herzustellen und für etwaige Beschädigungen an den vorhandenen unterirdischen Leitungen jeder Art, welche durch die Kabellegung hervorgerufen werden sollten, voll & ganz aufzukommen. Außerdem wird der Bürgermeister beauftragt, die im städtischen Interesse erforderlichen Anordnungen & Vereinbarungen zu treffen.