Stadtverordnetenversammlung beschließt: 1) Bis nach Erledigung des neuen Etats - 1. April 1930 - wird jede Neueinstellung, Beförderung und Höherbesoldung von Beamten und Angestellten in der gesamten Verwaltung und die Durchführung bereits gefaßter Stadtverordnetenbeschluße zurückgestellt.
2) Die Einzelabteilungen der Verwaltung - evtl. nach dem Vorbild anderer Städte - werden unter Mithülfe der Beamten im Verhältnis von Arbeitsaufwand und Arbeitserfolg zum Personalbestand einer eingehenden Durchführung unter-
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3) Die Spitzengehälter der Stadtverwaltung und das Ruhegehalt der pensionierten Beigeordneten werden unter Wahrung der gesetzlich festgelegten Rechte einer Nachprüfung unterzogen und endgültig festgesetzt.
4) In Zukunft wird der Finanzdeputation vierteljährlich eine namentliche Übersicht von Reisekostenentschädigungen vorgelegt.
5) Zu jeder Überschreitung einer Position im ordentlichen und im außerordentlichen Etat ist die vorherige Genehmigung der Stadtverordnetenversammlung einzuholen.
6) Jede Umschreibung einer und Übertragung von Überschüssen oder Ersparnissen von einer Etatsposition zur anderen bedarf der vorherigen Genehmigung durch Finanzdeputation und Stadtverordnetenversammlung. Der Oberbürgermeister hat Sicherungen zu schaffen, daß die Büroleiter pp für die Durchführung haftbar gemacht werden. Den Rechnungsprüfern der Stadtverordneten-Versammlung ist jederzeit Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben.
7) Es sind Ersparnisse durch Verminderung der Zahl der städtischen Personenautos herbeizuführen.
8) Anträge für die Stadtverordnetenversammlung, die eine neue finanzielle Belastung erfordern, sind nur zur Verhandlung zu bringen, wenn gleichzeitig Deckungsvorschläge gemacht sind.
Hierzu erklärt die Verwaltung: zu 3) Wohlerworbene Rechte werden unter allen Umständen gewahrt werden.
zu 4) Die Genehmigung von Dienstreisen gehört zur alleinigen Zuständigkeit des Chefs der Verwaltung. Die Vorlage einer namentlichen Übersicht über Reisekostenentschädigungen lehne sie deshalb ab.
zu 6) Es ist beamtenrechtlich unmöglich, für die Durchführung von Maßnahmen die Büroleiter verantwortlich zu machen. Verantwortlich für die gesamte Verwaltung ist der Chef der Verwaltung.